Umweltschutz

Umweltschutz

Die Stadtgemeinde und die Bezirksgruppe des Verbandes bgld. Naturschutzorgane informiert:

Verbrennen im Freien

Information über die Rechtslage Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung

Wann darf im Freien biogenes Material (Zweige, Äste, Gras oder Laub) verbrannt werden?

Grundsätzlich besteht ein ganzjähriges Verbrennungsverbot.
Es gibt jedoch folgende Ausnahmen, die ohne Meldepflicht in Anspruch genommen werden können:

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand-und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
  • Lagerfeuer,

  • Grillfeuer,

  • das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweis,

  • das Räuchern im Obst-und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

    Wie gehe ich vor, wenn ich schädlings-und krankheitsbefallene Materialien verbrennen will?
    Wer Abbrennen will, muss beim landwirtschaftlichen Bezirksreferat vor dem Verbrennen um Ausstellung eines schriftlichen Nachweises ansuchen, aus dem hervorgeht, welcher Schädling oder welche Krankheit vorliegt, dass das Verbrennen zur wirksamen Bekämpfung dieses Schädlings und dieser Krankheit unbedingt erforderlich ist und nachweislich keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist. Gemeinden oder Weinbauvereine können auch um die Ausstellung dieser Nachweise ansuchen. Dieser schriftliche Nachweis ist spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist anzugeben.

    Wie gehe ich vor, wenn ich Stroh auf Stoppelfeldern abbrennen will?
    Wer Abbrennen will, muss beim landwirtschaftlichen Bezirksreferat vor dem Verbrennen um Ausstellung eines schriftlichen Nachweises anzusuchen, aus dem hervorgeht, dass das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Gemeinden oder Weinbauvereine können auch um die Ausstellung dieser Nachweise ansuchen. Dieser schriftliche Nachweis ist spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist anzugeben.

    Wann sind Brauchtumsfeuer erlaubt?
    Osterfeuer dürfen am Abend und in der Nacht vom

  • Karfreitag auf Karsamstag oder

  • Karsamstag auf Ostersonntag oder

  • Ostersonntag auf Ostermontag

    entfacht werden.

    Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni Feuer zur Wintersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Dezember bis 22. Dezember. Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden. Brauchtumsfeuer müssen allgemein zugänglich sein und dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.

    Wo und wann ist das Verbrennen von Rebholz erlaubt?
    In schwer zugänglichen Lagen im Monat April

    Lagen sind dann „schwer zugänglich“, wenn die Zufahrt zum Weingarten und die Durchfahrt durch den Weingarten z.B. wegen Steilheit des Geländes oder bei Vorliegen einer Terrassenkultur oder z.B. wegen besonders schlechter Zufahrtmöglichkeit auf nicht befestigten Güterwegen nach starken Regenfällen nicht möglich sind, damit das Rebholz

  • mit einem Häcksler oder mit einer Fräse zerkleinert werden kann, oder

  • mit dem Traktor und einem Anhänger aus den Weingärten heraustransportiert und an einen anderen Ort zur Verwertung gebracht werden kann.

    Auf welche Sicherheitsvorkehrungen muss beim Abbrennen geachtet werden?
    Während des Abbrennens muss eine zumindest volljährige eigenberechtigte Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Sie muss in der Lage sein, Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Reglungen zu setzen, bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.

  • Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.

  • Das Feuer muss mindestens einen Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden haben.
  • Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Diesel-oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder Aufrechterhalten des Feuers ist verboten.

  • Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigender Sicht auf benachbarten Straßen führt.

  • Bei Überschreitungen von Grenz-oder Alarmwertengemäß Ozongesetz und Immissionsschutzgesetz-Luft ist das Abbrennen verboten. Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson verantwortlich.

    Darf das Abbrennen als forstwirtschaftliche Maßnahme weiter hinausgeführt werden?
    Durch diese Regelungen wurde daran nichts geändert.

  • das Beseitigen oder Zerstören standortgerechter, einheimischer Gebüschgruppen, Hecken, Feldgehölze und der bachbegleitenden Ufervegetation verboten ist. Pflegemaßnahmen sind hingegen in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt. Unter Pflegemaßnahmen versteht man z.B. das Fällen einiger größerer Bäume oder der Beseitigung den Wasserabfluss behindernder Bäume und Sträucher. Keinesfalls ist darunter die Radikalentfernung von Gebüschgruppen, Sträuchern, bachbegleitenden Bäumen usw. gemeint!
    Aber bitte beachten: Vor der Beseitigung standortgerechter, einheimischer Gebüschgruppen, Hecken, Feldgehölze und bachbegleitender Ufervegetation muss unbedingt die Bezirkshauptmannschaft Oberwart und auch das hauptamtliche Naturschutzorgan (Mag. Martin Strobl, 057 600 4502) bzw. bei bachbegleitendem Gehölzaufwuchs auch das Bau- und Betriebsdienstleistungszentrum Süd, (Mario Weber, 057 600 5737) verständigt werden.

 

  • das Wegwerfen von Müll in der Landschaft streng verboten ist. Die Verunstaltung der Wälder, Gräben und insbesondere der Weg- und Straßenränder usw. nimmt in den letzten Jahren besorgniserregend zu, obwohl die Entsorgung jeglichen Mülls in den Gemeinden und landesweit vorbildlich geregelt ist. Mit Müll übersäte Straßengräben sind nicht nur ein unschöner Anblick, sondern stellen unserem Land nicht unbedingt ein gutes Visitenzeugnis aus.

 Bauhof / Sondermüllsammelstelle