Für den Bereich der Stadtgemeinde Stadtschlaining wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die in den §§ 3 und 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 genannten Veranstaltungen, sowie Sportveranstaltungen.
Verordnung Lustbarkeitsabgabe (508 KB) - .PDF