Lustbarkeitsabgabe

Zuständig

Für den Bereich der Stadtgemeinde Stadtschlaining wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die in den §§ 3 und 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 genannten Veranstaltungen, sowie Sportveranstaltungen.

Die Höhe der Abgabe beträgt
1. für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist und für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Höhe der Abgabe nach § 10 Abs. 1 bis 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden, beträgt diese gemäß § 10 Abs. 5 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 3 v.H. der Bruttoeinnahmen;
2. für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, 10 v.H. des Einspielergebnisses. Sofern ein plombiertes Zählwerk nicht eingebaut ist, beträgt die Abgabe 29,05 Euro monatlich für jede Bahn;
3. für das Halten eines Dart- und Billardapparates monatlich 29,05 Euro.

Verordnung Lustbarkeitsabgabe (74 KB) - .PDF