Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgeschrieben und beträgt 500 v.H. des vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrages (Einheitswertbescheid).
Die Grundsteuer B wird für sonstige Grundstücke (Bauflächen) vorgeschrieben und beträgt ebenfalls 500 v.H. des vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrages (Einheitswertbescheid).
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