Friedhofsentgelte

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt100,00 € pro Belag

Zuständig

Gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes 2019 - Bgld. LBwG 2019, wurden vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Stadtschlaining für die Gemeindefriedhöfe (Altschlaining, Drumling, Goberling und Stadtschlaining) folgende privatrechtlichen Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Bestattungsanlagen  festgelegt:

1. Grabstellengebühr
2. Grabstellenerneuerungsgebühr
3. Beisetzungsgebühr
4. Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle)


1. Grabstellengebühr

Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle wird für die Dauer von zehn Jahren eine Grabstellengebühr erhoben. 

Die Grabstellgebühr beträgt Euro
Erd- u. Urnengräber für einfachen Belag oder Reservierung 100,00
Erd- u. Urnengräber für doppelten Belag oder Reservierung 200,00
Erd- u. Urnengräber für dreifachen Belag oder Reservierung 300,00
Erd- u. Urnengräber für vierfachen Belag oder Reservierung 400,00
Erd- u. Urnengräber für fünffachen Belag oder Reservierung 500,00
Erd- u. Urnengräber für sechsfachen Belag oder Reservierung 600,00

Für Aschengrabstellen im Erdgrab gelten die gleichen Sätze. 

Für Erdgräber für Kinder bis zum 10. Lebensjahr beträgt die Grabstellengebühr die Hälfte der festgesetzten Gebühr.

Hinzu kommen einmalig € 900.- für den Erstbelag oder Reservierung einer Urnengrabstelle im Urnenhain.

2. Grabstellenerneuerungsgebühr

Für die Erneuerung der Benützungsrechte an Grabstellen und Urnengräbern für die Dauer von weiteren 10 Jahren beträgt die Gebühr wiederum € 100,- pro Belag oder Reservierung.

3. Beisetzungsgebühr

Da das Ausheben bzw. Verschließen von Erdgräbern durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen erfolgt und von diesem direkt verrechnet wird, bedarf es keiner Festlegung einer Beisetzungsgebühr.

4. Leichenhallenbenützungsgebühr

Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche ist eine Tagesgebühr von 50,00 Euro für den ersten Tag und 30,00 Euro für jeden weiteren Tag zu entrichten. Hierbei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen.

Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle zur Vornahme einer Obduktion ist eine Gebühr in der Höhe der tatsächlichen aufgelaufenen Betriebskosten zu entrichten. Keine Gebühr sind zu entrichten, wenn es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.