Förderungen im Rahmen des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes

R I C H T L I N I E N

 

für die Gewährung von Förderungsmitteln im Rahmen des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 36/1987

 

 

I. Zielsetzung

 

 

§ 1 Ziel

(1) Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile auszugleichen sowie die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen.

 

Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Land Burgenland Einrichtungen und Maßnahmen, durch welche die durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer ausgeglichen oder vermieden werden sollen.

 

(2) Individuelle Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber seinen Hauptwohnsitz im Burgenland hat

 

(3) Generelle Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn

 

die zu fördernde Einrichtung ihre Tätigkeit im Burgenland ausübt oder

 

die zu fördernde Einrichtung eine Tätigkeit ausübt, die im Interesse der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer gelegen ist.

 

 

§ 2 Allgemeines

(1) Vor der Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Arbeitnehmerförderungsgesetz sind andere, für den jeweiligen Zweck zur Verfügung stehende Förderungen in Anspruch zu nehmen.

 

 

(2) Anrechenbare Kosten im Sinne dieser Richtlinien sind tatsächliche Aufwendungen, die dem Förderungswerber durch die direkten Kurskosten oder durch Kosten für Kursunterlagen entstehen.

 

(3) Eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden.

 

(4) Die Anträge sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 - Soziales, Gesundheit, Familie und Sport, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsformulare, mit den entsprechenden Unterlagen versehen und erschöpfend begründet, einzubringen.

 

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

(6) Über die Gewährung von Förderungen entscheidet die Landesregierung.

 

(7) Förderungszuschüsse gemäß § 3 und § 9 können nur in einem solchen Ausmaß gewährt werden, dass die Gesamtförderung aus allen in Anspruch genommenen Förderungsmöglichkeiten höchstens 75 % der anrechenbaren Kosten beträgt.

 

 

II. Generelle Förderungsmaßnahmen

 

 

§ 3 Förderungsgegenstand

(1) Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten nach Begutachtung und Beratung durch den Arbeitnehmerförderungsbeirat;

 

(2) Förderung von Ausbildungsstätten, die auch für die zwischen- bzw. überbetriebliche Ausbildung genutzt werden können, nach Begutachtung und Beratung durch den Arbeitnehmerförderungsbeirat;

 

(3) Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisation, die Maßnahmen zum Zwecke der beruflichen Schulung, Umschulung und Weiterbildung durchführen, nach Begutachtung und Beratung durch den Arbeitnehmerförderungsbeirat;

 

(4) Förderung von Einrichtungen, die Wohnstätten für Arbeitnehmer betreiben, nach Begutachtung und Beratung durch den Arbeitnehmerförderungsbeirat.

 

 

§ 4 Ausmaß der Förderung

Das Ausmaß genereller Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1-4 wird nach Begutachtung durch den Arbeitnehmerförderungsbeirat von der Landesregierung festgelegt.

 

 

§ 5 Antragstellung

Anträge auf Gewährung von Förderungszuschüssen für generelle Förderungsmaß-nahmen gemäß § 3 Abs. 1-4 sind jeweils vor dem Beginn der Maßnahmen einzubringen. Dem Antrag sind eine Projektbeschreibung und eine Kostenaufstellung beizufügen.

 

 

III. Individuelle Förderungsmaßnahmen

 

 

1. Lehrlingsförderung

 

 

§ 6 Förderungsgegenstand

(1) Zuschüsse für Lehrlinge bzw. Teilnehmer an Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung, Zuschüsse an Absolventen von berufsbildenden mittleren Schulen und allgemeinbildenden höheren Schulen, die einen Lehrberuf erlernen und Zuschüsse an Personen, die die Schulausbildung in höheren Schulstufen oben genannter Schulen oder berufsbildender höherer Schulen abbrechen und eine Lehrausbildung absolvieren, soferne sie besonders einkommensschwachen Familien entstammen (Lehrlingsförderungszuschuss);

 

(2) Zuschüsse an Lehrlinge, deren Lehrplatz so weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist, dass sie auf einen Heimplatz oder ein Privatquartier angewiesen sind, wodurch ihnen zusätzliche Kosten erwachsen (Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge);

 

(3) Teilnehmer an Maßnahmen gemäß Jugendausbildungssicherungsgesetz 1998 sind Lehrlingen gleichgestellt.

 

(4) Wird nach Abschluss einer Lehre eine weitere Lehrausbildung absolviert, so sind Zuschüsse im Rahmen der Lehrlingsförderung nur dann möglich, wenn eine Berufsausübung im ursprünglich erlernten Lehrberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 7 Ausmaß der Förderung

 

Die Zuschüsse gemäß § 6 können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und abhängig vom monatlichen Bruttoeinkommen der Eltern bzw. Unterhaltsverpflichteten, sowie des volljährigen Lehrlings mit eigenem Haushalt wie folgt betragen:

 

a) Lehrlingsförderungszuschuss gem. § 6 (1)

Für Einkommen bis 46 % der Einkommensgrenze gemäß § 15 (1) beträgt der  Lehrlingsförderungszuschuss € 182,-- monatlich.

 

Für Einkommen ab 46 % bis 100 % der Einkommensgrenze gemäß § 15 (1) beträgt der Lehrlingsförderungszuschuss bis zu € 182,-- monatlich, mindestens jedoch € 35,-- (Sockelbetrag). Der Förderungszuschuss wird mittels nachstehender Berechnungsformel ermittelt:

 

  F =  3,37  . ( 1  -    E   )  . 100

                               Eg

 

 F……. Förderungszuschuss

 E……. Einkommen (aktuell)

 Eg….. Einkommensgrenze

 

b) Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge gem. § 6 (2)

bis zu EUR 182,-- monatlich im 1. Lehrjahr            

bis zu EUR 146,-- monatlich im 2. Lehrjahr

bis zu EUR 110,-- monatlich ab 3. Lehrjahr           

           

 

 

§ 8 Antragstellung und Auszahlung

(1) Anträge gem. § 6 (1) und (2) sind spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Beginn des jeweiligen Lehrjahres zu stellen. Bei späterer Einbringung der Anträge werden Zuschüsse ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Dies gilt nicht für Anträge, die das erste Lehrjahr betreffen. In diesem Fall können Zuschüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab Beginn des Lehrjahres gewährt werden.

 

(2) Antragsteller sind die Eltern bzw. Unterhaltsverpflichteten. Volljährige Lehrlinge mit eigenem Haushalt sind selbst antragsberechtigt.

 

(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in vierteljährlichen Raten im Nachhinein.


 


2. Qualifikationsförderung

 

 

§ 9 Förderungsgegenstand

(1) Die Bildungsmaßnahme dient der berufsorientierten Weiterbildung von Arbeitnehmern sowie Arbeitslosen, Arbeitssuchenden, Lehrlingen, Zivil- und Präsenzdienern. Diese Weiterbildung hat Qualifikationen zu vermitteln, die im Berufsleben zur Anwendung gelangen oder Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z.B. Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Hauptschulabschlussprüfung etc.) sind.

 

Speziell gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen von Personen, die nach den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführung wieder ins Berufsleben eintreten wollen, deren Qualifikation jedoch aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht mehr entspricht.

 

(2) Die Teilnahme an einer außerhalb des Burgenlandes stattfindenden Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahme ist nur dann förderbar, wenn eine vergleichbare Maßnahme im Burgenland nicht angeboten wird, wenn der Besuch einer Maßnahme außerhalb des Burgenlandes kostengünstiger ist oder die Teilnahme an einer Maßnahme im Burgenland für den Teilnehmer mit zeitlichen oder finanziellen Mehrbelastungen verbunden ist.

 

(3) Förderbare Maßnahmen sind nur solche, welche von einer dazu autorisierten Bildungsinstitution durchgeführt werden.

 

(4) Auch wenn Arbeitslosen und Arbeitssuchenden dieser Status bedingt durch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme seitens des Arbeitsmarktservice aberkannt wird, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen trotzdem eine Qualifikationsförderung gewährt werden.

 

(5) Im Rahmen der Qualifikationsförderung können auch Zuschüsse an Lehrlinge gewährt werden, die während einer Lehrausbildung mit der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Lehre mit Matura) beginnen, auch wenn die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach Beendigung der Lehrausbildung erfolgt.

 

 

 

 

§ 10 Ausmaß der Förderung

(1) Die Zuschüsse gem. § 9 können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und nach Art des Förderungsfalles bis zu EUR 364,-- pro Monat betragen. Höhere Zuschüsse können in begründeten Einzelfällen und nach Beschluss des Bgld. Arbeitnehmerförderungsbeirates gewährt werden.

           

(2) Die Zuschüsse gemäß § 9 (5) können bis zu einem Ausmaß von 100 % der nachgewiesenen Kosten der Vorbereitung auf die und Ablegung der Berufsreifeprüfung betragen. Die Einkommensgrenzen des § 15 finden in diesen Förderungsfällen keine Anwendung.

 

 

§ 11 Antragstellung und Auszahlung

(1) Förderungsanträge müssen bis spätestens 4 Monate nach Beendigung der jeweiligen Bildungsmaßnahme, samt Nachweis über den erfolgreichen Abschluss, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebracht werden. Bei Antragstellung während einer Kursmaßnahme ist unverzüglich nach Kursabschluss der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme zu erbringen.

 

(2) Zuschüsse zu mehrsemestrigen Kursen können in Teilbeträgen pro Semester gewährt werden. Die Nachweise über die erfolgreiche Kursteilnahme sind pro Semester zu erbringen



 

3. Fahrtkostenzuschuss

 

 

§ 12 Förderungsgegenstand

(1) Zuschüsse an Arbeitnehmer, die täglich unter besonders erschwerten Bedingungen       die Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort zurücklegen müssen, an Arbeitnehmer, denen aufgrund besonderer Umstände das Zurücklegen der Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort nicht täglich zugemutet werden kann und an Lehrlinge, die die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Lehrstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurücklegen können (Fahrtkostenzuschuss).

 

(2) Fahrtkostenzuschüsse können nur gewährt werden, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort mindestens 20 km (kürzestmögliche Entfernung in Straßenkilometer) beträgt. Zur Ermittlung der kürzestmöglichen Entfernung wird der Routenplaner der Herold Business Date GmbH & Co. KG herangezogen, wobei die Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte ausschlaggebend ist.

 

(3) Entfernungen, die im Bereich der Verkehrsverbünde zurückgelegt werden, werden nicht gefördert, es sei denn, die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann vorliegen:

 

bei Schicht-, Wechsel- oder Nachtdienst,

wenn eine Anbindung von Orten bzw. Ortsteilen an das öffentliche Verkehrsnetz nicht vorliegt und daher die Wegstrecke bis zur nächst gelegenen Haltestelle von öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem KFZ zurückgelegt werden muss,

 

wenn die Gesamtfahrzeit des schnellsten verfügbaren öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohnort und Arbeitsplatz unzumutbar ist. Unzumutbar ist jedenfalls eine je Fahrtstrecke über 2 Stunden dauernde Fahrtzeit (inkludiert die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes).

Die zumutbare Fahrtdauer gemäß lit. c) verringert sich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf 1,5 Stunden je Fahrtstrecke, soferne deren Einkommen höchstens die Einkommensgrenze gemäß § 15 Abs. 2 erreicht.

 

Eine zumutbare Fahrtdauer entfällt für antragsberechtigte Personen, deren Einkommen höchstens die Einkommensgrenze gemäß § 15 Abs. 3 erreicht.

 

In den Ausnahmefällen gem. lit. b) wird der Gewährung des Fahrtkostenzuschusses die mit dem KFZ zurückzulegende Wegstrecke bis zur nächstgelegenen Haltestelle zugrunde gelegt. Ein Fahrtkostenzuschuss ist aber nur möglich, wenn diese Wegstrecke mehr als 20 km beträgt.

 

(4) Fahrtkostenersätze durch den Dienstgeber werden auf die Leistung nach dem Arbeitnehmerförderungsgesetz angerechnet. Bei Bereitstellung von kostenlosen Transportmitteln durch den Dienstgeber entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss zur Gänze.

 

(5) Erhält der Antragsteller mit dem Fahrtkostenzuschuss vergleichbare Zuwendungen und sind diese niedriger als der errechnete Fahrtkostenzuschuss, so kann nur die Differenz als Zuschuss gewährt werden.

 

(6) Bei Zutreffen der Voraussetzungen wird der Fahrtkostenzuschuss im Nachhinein für ein Kalenderjahr gewährt und durch Überweisung auf ein vom Antragsteller bekannt gegebenes Konto eines inländischen Geldinstitutes ausbezahlt.

 

(7) Der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses (z.B. Verkürzung der Wegstrecke unter 20 km, etwa durch Arbeitsplatzwechsel) wird ab dem darauffolgenden Monat wirksam.

 

(8) Gebührenurlaub, Karenzurlaub oder Krankheit bis zu je zwei Monaten    unterbrechen den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht.

 

 

§ 13 Ausmaß der Förderung

(1) Die Zuschüsse gem. § 12 können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und nach Art des Förderungsfalles jährlich betragen:

 

bei einem Höchsteinkommen gem. § 15 Abs. 3 und einer Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort bzw. Lehrstelle von 20 km bis einschließlich 25 km
EURO 70,--

 

bei einer Entfernung von über 25 km bis einschließlich 50 km bis zu EUR 171,--,

bei einer Entfernung von über 50 km bis einschließlich 100 km bis zu EUR 227,--,

bei einer Entfernung von über 100 km bis zu EUR 339,--.

 

(2) Beschränkt sich der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nur auf einen Teil des Jahres, ist der Zuschuss anteilsmäßig zu gewähren. Bei Lehrlingen erfolgt für die Dauer des Besuches der Berufsschule kein Abzug.

 

  § 14 Anträge

Ansuchen um die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses müssen bis spätestens 30. April des Folgejahres beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebracht werden.

 

 

§ 15 Einkommensgrenzen

(1) Förderungszuschüsse gemäß §§ 6 und 12 können nur gewährt werden, wenn das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Antragstellers EUR 2.475,-- nicht übersteigt.

 

(2) Die Einkommensgrenze beträgt in den Fällen des § 12 Abs. 3 lit. d EUR 1.350,-- brutto monatlich.

 

(3) In den Fällen des § 13 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. e bildet der jeweils in jenem Jahr, für welches der Fahrtkostenzuschuss gewährt wird, geltende Bruttoausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG diese Einkommensgrenze.

 

(4) Förderungszuschüsse gemäß § 9 können nur gewährt werden, wenn das monatliche Bruttoeinkommen des Antragstellers im Zeitraum der Bildungsmaßnahme EUR 2.475,-- nicht übersteigt.

 

(5) Hat der Antragsteller Anspruch auf den Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 (4) EStG, so erhöht sich diese Einkommensgrenze um je 10 v.H. der Einkommensgrenze gemäß Abs. 1 für jede Person, für die der Einkommensträger zu sorgen hat.

 

(6) Wenn bei einer bestehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft beide Partner Einkommen im Sinne des § 2 EStG erzielen, beträgt die Einkommensgrenze 160 % des Betrages nach Abs. 1.

 

(7) Die Einkommensgrenzen der Abs. 2 und 3 erhöhen sich unter den Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 um jene Beträge, die sich unter Anwendung der Prozentsätze der Abs. 5 und 6 auf die Einkommensgrenze des Abs. 1 ergeben.

 

(8) Als Bruttoeinkommen im Sinne der Förderungsmaßnahmen gemäß §§ 6 und 12 gelten für unselbständig Erwerbstätige alle Einkünfte mit Ausnahme der Sonderzahlungen, der Familienbeihilfe und der Trennungsgelder des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres.

 

Als Bruttoeinkommen im Sinne der Förderungsmaßnahme gemäß § 9 gelten für unselbständig Erwerbstätige alle Einkünfte im Zeitraum der Bildungsmaßnahme mit Ausnahme der Sonderzahlungen, der Familienbeihilfe und der Trennungsgelder.

 

(9) Für die übrigen Einkunftsarten ist § 2 Abs. 4 des EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 i.d.g.F., maßgeblich, wobei zur Berechnung der Einkünfte nichtbuchführender Land- und Forstwirte 50 % des Einheitswertes als Jahreseinkommen herangezogen werden.

 

 

IV. Auflagen und Kontrollen

 

 

§ 16

(1) Die von der zuständigen Fachabteilung auszuarbeitenden Merkblätter und Antragsformulare sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes, der Förderungsrichtlinien und die Beibringung aller notwendigen Unterlagen gewährleistet ist.

 

(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist berechtigt, durch seine Beauftragten die Verwendung der Förderungsmittel zu überprüfen.

 

(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet,

 

alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung ändern, binnen 14 Tagen dem Amt der Burgenländischen Landesregierung bekanntzugeben;

 

b) die erhaltene Förderung in voller Höhe zusätzlich einer Verzinsung von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 1. Euro-JuBeG 1998 der    österreichischen Nationalbank zurückzuzahlen, wenn er über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, die der Förderung zugrundeliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt wurden bzw. Aufwendungen nicht angefallen sind, die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet oder die Förderungsbedingungen nicht eingehalten wurden oder, soweit bei der Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht wurden.

 

 

§ 17 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Richtlinie bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

§ 18 Wirksamkeit

Diese Richtlinien werden mit 1.1.2009 wirksam.