Grundsteuer - Befreiung

Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hierdurch eine neue Wohnung geschaffen wird, für die eine Zusicherung der Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes, erteilt wurde, wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.


Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hierdurch eine neue Wohnung geschaffen wird, die ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln errichtet wurden, kann ebenfalls eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Wohnbauförderung gegeben sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderbarkeit hat die Landesregierung über Antrag festzustellen.


Befreiungszeitraum


Die Grundsteuerbefreiung wird auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.


Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr (01.01.), mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes für das abgeschlossene Bauvorhaben wirksam wird.


Der schriftliche Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheides bei der Gemeinde einzubringen.


Dem Antrag ist die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und die Zusicherung der Wohnbauförderung bzw. die Bestätigung der Förderbarkeit beizuschließen.


Wird der Antrag au f Grundsteuerbefreiung nicht fristgerecht eingebracht (später als sechs Monate nach Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheides) so kann die Steuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 1. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gewährt werden.


Ausmaß der Steuerbefreiung


Das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung ist im Steuerbefreiungsbescheid mit einem Hundertsatz festzusetzen, um den der Jahresbetrag der Grundsteuer des Steuergegenstandes gekürzt wird.


Für die Ermittlung des Hundertsatzes ist das Verhältnis des Einheitswertes des gesamten Steuergegenstandes (Bodenwert und Gebäudewert) zum Einheitswert der begünstigten Bauführung (= nur Wohnhaus ohne z.B. Garage) maßgebend.


Der so ermittelte Hundertsatz ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.


Vorzeitiges Erlöschen der Befreiung


Wird die Zusicherung der Förderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Maßnahmen wirksam werden.

 

Weitere Informationen: https://www.burgenland.at/themen/bauen/wohnen/grundsteuerbefreiung/


Ansuchen für die Grundsteuerbefreiung erhalten Sie im Gemeindeamt!

Zuständig