Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 17 Bgld. BAUG vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Z.B.: Aufstellung von Gerätehütten und Nebengebäuden mit einer Nutzfläche ab 20 m² und bis zu einer maximalen Nutzfläche von 200 m², oder die Errichtung von Wohnhäusern mit einer maximalen Nutzfläche von 200 m².
Die maximale Nutzfläche von 200 m² gilt auch für Um- und Zubauten. Bei diesen Bauvorhaben darf die gesamte Nutzfläche (Bestand und Zubau) die 200 m² nicht überschreiten.
Bitte mitbringen:
Anzeige des Bauvorhabens
Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens (3-fach)
bei Wohnhäusern Energieausweis (3-fach)