Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 17 Bgld. BAUG vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Z.B.: Aufstellung von Gerätehütten und Nebengebäuden mit einer Nutzfläche ab 20 m² und bis zu einer maximalen Nutzfläche von 200 m², oder die Errichtung von Wohnhäusern mit einer maximalen Nutzfläche von 200 m².

Die maximale Nutzfläche von 200 m² gilt auch für Um- und Zubauten. Bei diesen Bauvorhaben darf die gesamte Nutzfläche (Bestand und Zubau) die 200 m² nicht überschreiten.

Bitte mitbringen:

  • Anzeige des Bauvorhabens
  • Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens (3-fach)
  • bei Wohnhäusern Energieausweis (3-fach)
  • Zuständig