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Wissenswertes:
Begriff der Ehe
(§ 44 ABGB)
Die Familienverhältnisse werden den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Namensführung:
(§ 93 ABGB in gekürzter Form)
die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen
derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen führt, hat das Recht, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen.
Beide Ehegatten führen ihre bisherigen Familiennamen weiter. Eine Erklärung, welchen Namen die Kinder erhalten sollen, ist abzugeben.
Auszug aus dem Ehegesetz:
Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig.
Heiraten in Stadtschlaining
In der Stadtgemeinde Stadtschlaining stehen Ihnen verschiedene Räumlichkeiten für Ihre Eheschließung zur Verfügung. Der Rathaussaal bzw. die Burg Schlaining bietet Ihnen ein wunderschönes Ambiente zur standesamtlichen Eheschließung.
Die Standesbeamten der Stadtgemeinde Das Rathaus
Stadtschlaining
Zum Folder-Download "Heiraten auf Burg Schlaining" >>>
Alle näheren Informationen erhalten Sie beim Standesamt in Stadtschlaining:
Stadtgemeinde Stadtschlaining
Baumkircher Gasse 1
7461 Stadtschlaining
Tel.: 03355/2201
E-Mail: post@stadtschlaining.bgld.gv.at
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