Semesternetzkarte für Studierende

Die Stadtgemeinde Stadtschlaining und das Land Burgenland gewähren, seit Beginn des Sommersemesters 2008, Studierenden mit Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Stadtschlaining bzw. im Burgenland, die außerhalb des Burgenlandes ein Studium an einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, eine Förderung zu den Kosten für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln am Studienort. Das Ausmaß der Förderung beträgt je 50 % (50 % Stadtgemeinde Stadtschlaining, 50 % Land Burgenland) der nachgewiesenen Kosten der Fahrkarte.

Nicht gefördert werden:

  • Kosten für die Fahrten zwischen dem Wohnort im Burgenland und dem Studienort selbst.
  • Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an einem Studienort außerhalb Österreichs.
  • Wohnkosten oder Studiengebühren der Studierenden.

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Die Studierenden müssen zum jeweiligen Beginn des Semesters, für das sie eine Förderung begehren, ihren Hauptwohnsitz im Burgenland (in einer burgenländischen Gemeinde) haben. Als Stichtag wurde der 1. März (für das Sommersemester) und der 1. Oktober (für das Wintersemester) festgelegt. Eine später erfolgende Änderung des Hauptwohnsitzes hat keinen Einfluss auf die Förderung.
  • Die Studierenden haben für das jeweilige Semester durch Vorlage der Inskriptionsbestätigung (oder eines gleichwertigen Nachweises) das Vorliegen eines Studiums nachzuweisen.
  • Die Studierenden haben den Besitz eines Semestertickets oder einer Monatskarte durch Vorlage des Tickets/der Karte und der Quittung bzw. des Kassabeleges zu dokumentieren.
  • Die Förderung kann bis einschließlich jenes Semesters gewährt werden, in dem der/die Antragsteller/in das 27. Lebensjahr vollendet. Bei Monatskarten endet die Fördermöglichkeit nach Ablauf jenes Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.
  • Bei Monatskarten können für Kosten der Monate Juli und August keine Förderungen gewährt werden.

    Antragstellung:
    Der Antrag kann für das Sommersemester jeweils vom 1.3. bis 15.7. und für das Wintersemester vom 1.10. bis 15.2. bei dem Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde eingebracht werden. Spätere Antragstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.

    Bei der Antragstellung sind vorzulegen:
    * Inskriptionsbestätigung als ordentlich Studierende/r
    * Vorlage der Semesternetzkarte/Monatskarte im Original

    Dem Hauptwohnsitzgemeindeamt obliegt die Prüfung und Feststellung, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, sowie die Eingabe der entsprechenden Daten

    * Name, Adresse, Geburtsdatum
    * Studienort
    * Bestätigung über den erbrachten Nachweis der Inskription
    * Höhe der Kosten der Fahrkarte und Geltungszeitraum
    * Bankverbindung

    Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 – Hauptreferat Sozialwesen, durch Überweisung auf ein im Antrag anzugebendes Konto